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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 80/97
§§: AO 1977 § 69, AO 1977 § 166
Schlagwörter Grob fahrlässiges Handeln, Haftung, Vereinsvorstand
Rechtsfrage: Haftung des Vereinsvorstandes für nicht abgeführte Lohnsteuer. Handelt der Vereinsvorstand auch dann grob fahrlässig, wenn er sich ernsthaft bemüht hat, Geldmittel zur Zahlung der Steuerschulden (aus öffentl. Mitteln, eigene Privatgelder) zu beschaffen? - Zulassung durch BFH
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 24.07.1996
Vorinstanz/AZ: 12 K 270/94
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.01.1998
Erledigungs-Az: VII R 80/97 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 98 09 72