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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 2/08 (BFH) |
§§: | UStG 1999 § 17 Abs. 1 Satz 1, UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG 1999 § 10 Abs. 1, SGB V § 130 a Abs. 1 |
Schlagwörter | Rabatt, Hersteller, Berichtigung, Bemessungsgrundlage, Vorsteuerabzug, Vorsteuerberichtigung, Verkaufspreis |
Rechtsfrage: | 1. Ist der von Pharmaunternehmen zu gewährende gesetzliche Herstellerrabatt (§ 130 a Abs. 1 SGB V) aus dem Nettoverkaufspreis zu errechnen? - 2. In welchem Umfang darf die Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage um den Herstellerrabatt im Wege der Berichtigung nach § 17 Abs. 1 UStG 1999 gekürzt werden? - 3. Müssen die Apotheken als Abnehmer der Lieferungen entsprechend dem aus dem Nettobetrag errechneten Rabatt den in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug berichtigen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 06.11.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 450/04 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 12 50 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.05.2009 |
Erledigungs-Az: | V R 2/08 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 26 34 |