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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 8/13 (BFH)
§§: GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1, GrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 1, GrEStG § 16 Abs. 5, GrEStG § 18 Abs. 3 Satz 1, GrEStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, GmbHG § 33 Abs. 1, GmbHG § 19 Abs. 1
Schlagwörter Grunderwerbsteuer, Anteilsvereinigung, Rückgängigmachung, Anzeigepflicht, Nichtigkeit
Rechtsfrage: Grunderwerbsteuer nach Anteilsvereinigung: Rückgängigmachung trotz eventueller Nichtbeachtung von Anzeigepflichten? 1. Ist das zugrundeliegende schuldrechtliche Geschäft möglicherweise nichtig, weil es an der vollständigen Leistung der Einlagen fehlte? - 2. Sind die Anforderungen einer ordnungsgemäßen Anzeige nach § 16 Abs. 5 GrEStG erfüllt, wenn der die Übertragung von GmbH-Anteilen beurkundende Notar innerhalb der Anzeigefrist des § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG die Abschrift der Urkunde im Rahmen einer Kurzmitteilung übersendet, die weder aus dem Text noch dem Inhalt erkennen lässt, dass eine grundbesitzende Gesellschaft betroffen ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 12.12.2012
Vorinstanz/AZ: 7 K 122/09
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 13 46
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.01.2015
Erledigungs-Az: II R 8/13
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 05 92