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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 48/05
§§: EStG § 22 Nr. 3
Schlagwörter Prozessfinanzierungsvertrag, Risikogeschäft, wagnisbehaftetes Geschäft, GbR, Stille Gesellschaft, Austauschvertrag
Rechtsfrage: Prozesskostenrisikoübernahme gegen Erfolgsbeteiligung - Hat ein Rechtsanwalt, der sich zur Übernahme eines Teils des Prozesskostenrisikos bei der gerichtlichen Durchsetzung einer Amtshaftungsforderung gegen eine Stadt verpflichtet hat und der im Gegenzug zum Teil am Klageerfolg beteiligt wird, das nach erfolgreichem Prozess erhaltene Entgelt nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern oder handelt es sich um ein nicht steuerbares - in die private Vermögenssphäre fallendes - Risikogeschäft (erforderliche restriktive Auslegung des § 22 Nr. 3 EStG bei wagnisbehafteten Geschäften wegen fehlender "Handlung" des Entgeltempfängers) - Wurde mit der Prozesskostenrisikovereinbarung gegen Erfolgsbeteiligung eine auf Leistungsvereinigung und nicht auf Leistungsaustausch gerichtete - zu nicht steuerbaren Einkünften führende - stille Gesellschaft als Innengesellschaft begründet? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 13.06.2005
Vorinstanz/AZ: 16 K 20366/01
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2006 S. 272
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 09 47
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.01.2007
Erledigungs-Az: IX R 48/05 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 61 55