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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 43/18 (BFH)
§§: GewStG § 9 Nr. 7 Satz 1 Halbs. 2, GewStG § 9 Nr. 2 a, AO § 10, AO § 12 Satz 2 Nr. 1
Schlagwörter Gewerbesteuer, Kürzung, Geschäftsleitung
Rechtsfrage: Gewerbesteuerliche Kürzung bei Ausschüttungen ausländischer Gesellschaften: Ist eine gewerbesteuerliche Kürzung um Ausschüttungen anderer Kapitalgesellschaften gemäß § 9 Abs. 2 a GewStG auch vorzunehmen, wenn die ausschüttende Gesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU hat, der Sitz der Geschäftsführung jedoch in Deutschland ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 19.10.2018
Vorinstanz/AZ: 8 K 1279/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 21 26
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 28.06.2022
Erledigungs-Az: I R 43/18
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 17 22