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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 81/16 (BFH) |
§§: | EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2, AO § 141 Abs. 1 Satz 1 |
Schlagwörter | Körperschaftsteuer, Beschränkte Steuerpflicht, Ausländische Kapitalgesellschaft, Buchführungspflicht, Unternehmer, Betrieb |
Rechtsfrage: | Buchführungspflicht einer in Deutschland beschränkt steuerpflichtigen Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts nach § 141 Abs. 1 Satz 1 AO - Fiktion der Gewerblichkeit der Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2 EStG: 1. Wie sind hinsichtlich der Fiktion des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2 EStG die Tatbestandsmerkmale "gewerblicher Unternehmer" und "einzelner Betrieb" auszulegen? - 2. Ob und unter welchen Voraussetzungen begründet eine Verpflichtung zur Buchführung und Aufstellung von Abschlüssen nach ausländischem Recht die Subsidiarität der Pflichten nach § 141 Abs. 1 Satz 1 AO? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG des Landes Sachsen-Anhalt |
Vorinstanz/Datum: | 25.05.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 1521/11 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 24 73 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.11.2018 |
Erledigungs-Az: | I R 81/16 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 04 01 |