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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI R 19/03 |
| §§: | AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 11, EStG § 19 |
| Schlagwörter | Änderung, Rückwirkendes Ereignis, Rückzahlung, Arbeitslohn, Abfluss, Rückwirkung |
| Rechtsfrage: | Ist die Rückzahlung der vom Arbeitgeber in Erfüllung einer vermeintlichen Rechtspflicht gezahlten Vergütungen (Krankenbezüge im Rahmen der Lohnfortzahlung bei gleichzeitigem Bezug von Berufsunfähigkeitsrente) gemäß § 11 EStG im Veranlagungszeitraum der Rückzahlung, oder durch Änderung des ursprünglichen Bescheides des Zuflussjahres der Vergütungen nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 (rückwirkendes Ereignis) steuerlich zu berücksichtigen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
| Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
| Vorinstanz/Datum: | 16.01.2003 |
| Vorinstanz/AZ: | 4 K 1937/99 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 41 12 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 04.05.2006 |
| Erledigungs-Az: | VI R 19/03 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 26 75 |