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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 45/08 (BFH)
§§: AO § 172 Abs. 1 Nr. 2 a, AO § 129, AO § 174 Abs. 2
Schlagwörter Änderung, Treu und Glauben, Zustimmung, Offenbare Unrichtigkeit, Festsetzungsverjährung
Rechtsfrage: Besteht nach der AO auch ohne Zustimmung des Klägers eine Änderungsmöglichkeit für einen objektiv falschen Gewerbesteuer-Messbescheid (ggf. § 129 AO), wenn das FA aufgrund tatsächlicher Verständigung beim Großhandelsbetrieb versehentlich den Gewerbesteuer-Messbescheid für den Herstellungsbetrieb änderte? Sind die zu § 94 RAO entwickelten Grundsätze zur Unbeachtlichkeit einer Zustimmung (Verstoß gegen Treu und Glauben) auch auf Änderungsbescheide nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 a AO anwendbar? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 16.05.2007
Vorinstanz/AZ: 9 K 3554/06 G
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 08 37 28
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 03.03.2011
Erledigungs-Az: III R 45/08
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 18 27