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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 49/11 (BFH)
§§: EStG § 64 Abs. 2 Satz 1, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68 Abs. 1 Buchst. b
Schlagwörter Kindergeld, Wohnort, Ausland
Rechtsfrage: 1. Hat ein in Deutschland nichtselbständig tätiger ungarischer Staatsangehöriger, dessen Kind im Haushalt der nicht erwerbstätigen Kindsmutter in Ungarn lebt, Anspruch auf Kindergeld? - 2. Ist der Anspruch des Vaters auf Kindergeld vorrangig, wenn der Kindergeldanspruch durch eine Beschäftigung in Deutschland ausgelöst wird und der Anspruch der Kindsmutter auf ungarische Familienleistungen dagegen nur durch deren Wohnort oder Rentenbezug nach den Regelungen des Art. 68 der VO (EG) Nr. 883/2004 bestünde? - 3. Ist der Anspruch der Kindsmutter nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. b Unterabs. i der VO (EG) Nr. 883/2004 vorrangig, wenn die Kindsmutter in Ungarn beschäftigt bzw. selbständig erwerbstätig ist, weil das Kind in Ungarn seinen Wohnort hat? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 27.10.2011
Vorinstanz/AZ: 5 K 1075/11
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2012 S. 253
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 01 87
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.08.2016
Erledigungs-Az: V R 49/11 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Das Verfahren V R 49/11 ruht gemäß Beschluss vom 23.9.2014 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren Rs C-378/14, Trapkowski (Vorlagebeschluss vom 8.5.2014 III R 17/13 = SIS 14 20 92). -- Nach der EuGH-Entscheidung Trapkowski vom 22.10.2015 C-378/14, EU:C:2015:720 = SIS 15 28 09 ist das Verfahren V R 49/11 wieder aufgenommen worden. -- Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 25 64