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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 22/10 (BFH)
§§: AO § 69, AO § 34
Schlagwörter Haftung, Geschäftsführer, Umsatzsteuer, Schätzung, Mitwirkung
Rechtsfrage: Stellt die Fälschung einer Freistellungsbescheinigung i.S. des § 48 b EStG und die Übergabe an den Auftraggeber eine für den Steuerschaden kausale Pflichtverletzung i.S. des § 69 AO dar, wenn der Auftraggeber keine Bauabzugsteuer einbehält und abführt und dadurch eine Aufrechnung vereitelt wird? Hat das Finanzamt bei fehlender Mitwirkungspflicht des Haftungsschuldners die Pflicht zu ermitteln, ob ausreichende Mittel zur vollständigen Tilgung sämtlicher Steuerschulden zur Verfügung gestanden haben? Darf eine Haftungsquote durch pauschale Abschläge ermittelt werden? Ist rückständige Lohnsteuer bei der Ermittlung der Gesamtverbindlichkeiten zur Berechnung der Haftungsquote zu berücksichtigen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 17.06.2009
Vorinstanz/AZ: 11 K 3017/05
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 24 30
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.10.2011
Erledigungs-Az: VII R 22/10 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 10 67