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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-15/05 (EuGH) |
§§: | VO (EG) Nr. 2518/98, KN Position 8703 21, KN Position 8701 90 |
Schlagwörter | Kraftfahrzeug, Personenbeförderung, EG, Einreihung, Tarifierung |
Rechtsfrage: | 1. Ist die Verordnung (EG) Nr. 2518/98 der Kommission vom 23.11.1998 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur gültig, soweit die unter Punkt 5 des Anhangs beschriebenen neuen, vierrädrigen Geländefahrzeuge als Fahrzeuge eingereiht werden, die im Sinne der Position 8703 21 des GZT zur Personenbeförderung gebaut sind? - 2. Kann der GZT, falls die Verordnung ungültig ist, so ausgelegt werden, dass die streitigen Waren in eine der Unterpositionen der Position 8701 90 des GZT eingereiht werden können? |
Vorinstanz: | Gerechtshof Amsterdam (Niederlande) |
Vorinstanz/Datum: | 28.12.2004 |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2005 Nr. C 82 S. 9 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 27.04.2006 |
Erledigungs-Az: | Rs C-15/05 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 24 62 |