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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 24/98 |
§§: | AO 1977 § 239 Abs. 1 Nr. 5, AO 1977 § 237 Abs. 1 |
Schlagwörter | Festsetzungsverjährung, Aussetzungszinsen, Teilbestandskraft, Endgültige Erfolglosigkeit |
Rechtsfrage: | 1. Sind Aussetzungszinsen von dem gesamten ausgesetzten Steuerbetrag zu berechnen oder nur von dem Betrag, der zutreffenderweise hätte ausgesetzt werden dürfen? 2. Beginnt die Festsetzungsfrist für Aussetzungszinsen mit der endgültigen Erledigung des Rechtsbehelfs (hier Hauptsacheerledigung nach Zurückverweisung durch den Bundesfinanzhof) oder hinsichtlich des zu Unrecht ausgesetzten Steuerbetrags vor diesem Zeitpunkt zu laufen (Teilbestandskraft ?)? -Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 03.04.1998 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 1197/96 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 1998 S. 1111 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 09.12.1998 |
Erledigungs-Az: | XI R 24/98 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 99 08 43 |