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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 115/01
§§: EStG § 19 Abs. 1, EStG § 40 b Abs. 1, LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3
Schlagwörter Arbeitslohn, Direktversicherung, Beiträge, Gewinnbeteiligung
Rechtsfrage: Handelt es sich bei den von der Versicherungsgesellschaft an den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer einer zu Gunsten der Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung mit gespaltenem Bezugsrecht ausgeschütteten Gewinnanteilen, die laut Vertrag an den Arbeitgeber zu erstatten und von diesem mit den zu zahlenden Beiträgen verrechnet werden, um steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn mit der einheitlich erhobenen Prämie einerseits die Direktversicherung der Arbeitnehmer für deren Rentenansprüche und gleichzeitig die Gewinnbeteiligung des Arbeitgebers finanziert wird? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 08.08.2001
Vorinstanz/AZ: VII 158/97
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 83 01
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.02.2006
Erledigungs-Az: VI R 115/01 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Beitrittsaufforderung an das BMF - BFH-Beschluss vom 26.7.2005 - VI R 115/01 - Erledigung der Hauptsache