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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 22/10 (BFH)
§§: UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10, UStG § 12 Abs. 1, PBefG § 49 Abs. 4, PBefG § 47, Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a UAbs. 3
Schlagwörter Ermäßigter Steuersatz, Personenbeförderung, Mietwagen, Taxiunternehmen, Wettbewerb, Umsatzsteuer
Rechtsfrage: Mietwagenunternehmen und ermäßigter Steuersatz: 1. Sind die Umsätze aus Personenbeförderungsleistungen mit Mietwagen innerhalb einer Gemeinde oder, wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt, ermäßigt zu besteuern? - 2. Ist eine Wettbewerbsbeeinträchtigung zwischen Mietwagen- und Taxiunternehmen zulässig? Verstößt es gegen Unionsrecht, wenn die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von der Art des Transportmittels abhängig gemacht wird? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Nürnberg
Vorinstanz/Datum: 08.06.2010
Vorinstanz/AZ: 2 K 877/2008
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 29 34
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 02.07.2014
Erledigungs-Az: XI R 22/10
Erledigungs-Vermerk: Vorlage an den EuGH durch BFH-Beschluss vom 10.7.2012 - XI R 22/10 - Das Verfahren XI R 22/10 ist durch Beschluss vom 10.7.2012 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren Rs C-455/12 ausgesetzt. Nach Entscheidung des EuGH durch Urteil vom 27.2.2014 Rs C-454/12 und C-455/12 wird das Verfahren XI R 22/10 fortgeführt.
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 28 00