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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 89/02
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 12 Nr. 1
Schlagwörter Auslandssprachkurs, Spanien, Berufliche Veranlassung, Reisekosten
Rechtsfrage: Reise- und Aufenthaltskosten für einen vom Arbeitgeber bezuschussten Spanischsprachkurs in Andalusien als Werbungskosten: Muss der unmittelbare berufliche Anlass nicht nur für den Sprachkurs sondern auch für die Reise gegeben sein, wenn ein vergleichbarer Sprachkurs auch im Inland angeboten wird (vgl. BFH-Urteil vom 13.6.2002 VI R 168/00, BFHE 199 S. 347)? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 15.05.2002
Vorinstanz/AZ: II 468/01
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 20 39
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.12.2005
Erledigungs-Az: VI R 89/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 17 31