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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 89/02
§§: EStG § 4 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2, AO 1977 § 42, EStG § 4 a Abs. 2 Nr. 2
Schlagwörter Abweichendes Wirtschaftsjahr, Missbrauch, Personengesellschaft, Wahlrecht
Rechtsfrage: Stellt die Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahr (1. Februar bis 31. Januar) bei einer GmbH & Co. KG, die als Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung Grundbesitz an eine Schwesterpersonengesellschaft vermietet, einen Gestaltungsmissbrauch (zur Erlangung einer "Steuerpause") dar? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG
Vorinstanz/Datum: 30.09.2002
Vorinstanz/AZ: IV 789/95
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 12 62
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.12.2003
Erledigungs-Az: VIII R 89/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 22 67