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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-456/18 P (EuGH)
§§: VO (EG) Nr. 659/1999 Art. 11 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Ungarn, Tabakindustrie, Steuerermäßigung, Steuersatz, Gesundheitsbeitrag, Nichtigkeit, staatliche Beihilfe
Rechtsfrage: Rechtsmittel von Ungarn gegen das EuG-Urteil vom 25.4.2018 in den verbundenen Rechtssachen T-554/15 und T-555/15: Der Rechtsmittelführer beantragt, - das Urteil des Gerichts vom 25.4.2018 in den verbundenen Rechtssachen T-554/15 und T-555/15 aufzuheben; - den Beschluss C(2015) 4805 der Kommission vom 15.7.2015 über den ungarischen Gesundheitsbeitrag der Unternehmen der Tabakindustrie teilweise für nichtig zu erklären, soweit darin angeordnet wird, die Anwendung der progressiven Steuersätze und der Steuerermäßigung im Fall von Investitionen nach dem vom ungarischen Parlament verabschiedeten Gesetz Nr. XCIV von 2014 über den Gesundheitsbeitrag der Unternehmen der Tabakindustrie für das Jahr 2015 auszusetzen; - den Beschluss C(2015) 4808 der Kommission vom 15.7.2015 über die im Jahr 2014 beschlossene Änderung der Gebühr für die Inspektion der Lebensmittelkette teilweise für nichtig zu erklären, soweit darin angeordnet wird, die Anwendung progressiver Gebührensätze für die Inspektion der ungarischen Lebensmittelkette auszusetzen; - der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Vorinstanz: EuG
Vorinstanz/Datum: 25.04.2018
Vorinstanz/AZ: Rs T-554/15 und T-555/15
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2018 Nr. C 301 S. 21
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 04.06.2020
Erledigungs-Az: Rs C-456/18 P
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 08 77