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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-44/11 (EuGH)
§§: UStG 2005 § 3 a Abs. 3, Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a, UStG 2005 § 4 Nr. 8 Buchst. e, Buchst. h, Richtlinie 2006/112/EG Art. 56 Abs. 1 Buchst. e, Richtlinie 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Wertpapier, Portfolioverwaltung, Bank, Anleger, Steuerbefreiung, Vermögensverwaltung, Vermittlung
Rechtsfrage: 1. Ist die Vermögensverwaltung mit Wertpapieren (Portfolioverwaltung), bei der ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt aufgrund eigenen Ermessens über den Kauf und Verkauf von Wertpapieren entscheidet und diese Entscheidung durch den Kauf und Verkauf der Wertpapiere vollzieht, - nur als Verwaltung von Sondervermögen für mehrere Anleger gemeinsam nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der RL 2006/112/EG oder auch - als individuelle Portfolioverwaltung für einzelne Anleger nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. f der RL 2006/112/EG (Umsatz, der sich auf Wertpapiere bezieht, oder als Vermittlung eines derartigen Umsatzes) steuerfrei? - 2. Welche Bedeutung kommt bei der Bestimmung von Hauptleistung und Nebenleistung dem Kriterium, dass die Nebenleistung für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, im Verhältnis zur gesonderten Berechnung der Nebenleistung und der Erbringbarkeit der Nebenleistung durch Dritte zu? - 3. Erfasst Art. 56 Abs. 1 Buchst. e der RL 2006/112/EG nur die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. a bis g der RL 2006/112/EG genannten Leistungen oder auch die Vermögensverwaltung mit Wertpapieren (Portfolioverwaltung), selbst wenn dieser Umsatz nicht der zuletzt genannten Bestimmung unterliegt?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 28.10.2010
Vorinstanz/AZ: V R 9/10
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 02 28
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 19.07.2012
Erledigungs-Az: Rs C-44/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 24 99