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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 16/13 (BFH) |
§§: | EStG § 21, EStG § 15 |
Schlagwörter | Betriebsaufspaltung, Sachliche Verflechtung, Wesentliche Betriebsgrundlage, Grundstück, Geringe Bedeutung |
Rechtsfrage: | Sind die einer AG überlassenen Räumlichkeiten, in denen sich deren Unternehmenssitz befindet, auch dann eine die sachliche Verflechtung begründende wesentliche Betriebsgrundlage, wenn die dort ausgeübte Geschäftsleitungstätigkeit nur ein geringes Ausmaß erreicht und die Nutzfläche nur etwa 2 % der von der AG an ihren drei weiteren Standorten insgesamt genutzten Räumlichkeiten ausmacht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 26.02.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 26/11 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2013 S. 846 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 13 70 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 29.07.2015 |
Erledigungs-Az: | IV R 16/13 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 15 28 33 |