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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 2/06
§§: AuslInvestmG § 18
Schlagwörter Ausschüttung, Wertzuwachs, schwarzer Fonds, Europarecht, Verfassungsrecht, EG, Kapitalverkehrsfreiheit
Rechtsfrage: Steht Art. 56 des Vertrages von Amsterdam (EGV; Verbot jeglicher Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den EG-Mitgliedstaaten) oder eine andere Vorschrift des Gemeinschaftsrechts der Vorschrift des § 18 Abs. 3 des Auslandsinvestmentgesetzes (AuslInvestmG), wonach Erträge ausländischer Fonds bei mangelndem Nachweis der Besteuerungsgrundlagen oder fehlender Bestellung eines inländischen Finanzvertreters durch die ausländische Investmentgesellschaft mit mindestens 10 v.H. des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises oder der Ausschüttung zuzüglich 90 v.H. des Wertzuwachses im Kalenderjahr zu ermitteln sind, entgegen? Ist es mit dem europäischen Recht vereinbar, wenn bei ausländischen, nicht jedoch bei inländischen Kapitalanlagefonds, deren Anteile vom Steuerpflichtigen im Privatvermögen gehalten werden, Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren besteuert werden (§ 18 Abs. 1 und 2 AuslInvestmG)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 22.12.2005
Vorinstanz/AZ: 12 K 5252/02 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 29 37
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.11.2008
Erledigungs-Az: VIII R 2/06 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 12 39