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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 14/11 (BFH)
§§: AO § 181 Abs. 5, EStG § 10 d Abs. 3, AO § 88, AO § 89
Schlagwörter Verlustfeststellung, Bedeutung, Verjährung
Rechtsfrage: "Bedeutung" i.S. von § 181 Abs. 5 AO: Ist bei der Prüfung der Bedeutung einer gesonderten Verlustfeststellung auf Grundlage von § 181 Abs. 5 AO nicht auf den Zeitpunkt des entsprechenden Antrags, sondern auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs durch das Finanzamt bzw. bei einer Verpflichtungsklage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen? Wäre das Finanzamt gemäß § 88 AO verpflichtet gewesen, auf eine ordnungsgemäße Verlustfeststellungserklärung hinzuwirken? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 03.03.2011
Vorinstanz/AZ: 13 K 13010/09
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2011 S. 1709
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 17 23
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 01.08.2012
Erledigungs-Az: IX R 14/11 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 29 64