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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 48/01
§§: BewG § 69 Abs. 3, BewG § 69 Abs. 2, BewG § 33
Schlagwörter Abgrenzung, Grundvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Baumschule, Nachhaltigkeit, Bebauungsplan
Rechtsfrage: Abgrenzung Grundvermögen vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Ist das am Stadtrand belegene landwirtschaftlich genutzte Grundstück einer Baumschule, das zum Bewertungszeitpunkt im Rahmen der Fruchtfolge an einen anderen Landwirt verpachtet war, und für das ein Bebauungsplan aufgestellt und das in den städtebaulichen Entwicklungsplan aufgenommen wurde, weiterhin als land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder, da anzunehmen ist, dass es spätestens in zwei Jahren anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werde, als Grundvermögen zu bewerten. - Zulassung durch BFH -
Vorinstanz: FG Nürnberg
Vorinstanz/Datum: 16.03.2000
Vorinstanz/AZ: IV 305/98
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 60 23
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 13.08.2003
Erledigungs-Az: II R 48/01
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 49 15