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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-507/16 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 214 Abs. 1, RL 2006/112/EG Art. 168 Buchst. a, RL 2006/112/EG Art. 169 Buchst. a, RL 2006/112/EG, RL 2006/112/EG
Schlagwörter EG, EU, Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug, Bulgarien, Registrierung
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 214 der Richtlinie 2006/112/EG dahin auszulegen, dass im Zusammenhang mit dem Recht auf Vorsteuerabzug den Fällen der Registrierung für die Zwecke der Mehrwertsteuer unterschiedliche Bedeutung zuzuschreiben ist, bzw. steht er dem entgegen, dass die Mitgliedstaaten den Fällen der Registrierung unterschiedliche Bedeutung zuschreiben, wie es bei den Art. 97a und 70 Abs. 4 ZDDS der Fall ist? - 2. Sind Art. 168 Buchst. a und Art. 169 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG dahin auszulegen, dass eine Person, die gemäß Art. 214 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie registriert ist, kein Recht auf Abzug der von ihr ausgewiesenen Vorsteuer für von ihr empfangene, von Steuerpflichtigen aus anderen Mitgliedstaaten bewirkte Dienstleistungen hat, wenn sie diese Dienstleistungen zur Erbringung von Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten verwendet und die sonstigen materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts erfüllt sind? - 3. Sind Art. 168 Buchst. a und Art. 169 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift wie Art. 70 Abs. 4 ZDDS entgegenstehen, nach der für eine auf der Grundlage von Art. 214 Abs. 1 Buchst. d oder e, und nicht auf der Grundlage von Art. 214 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie für die Zwecke der Mehrwertsteuer registrierte Person unter keinen Umständen ein Recht auf Vorsteuerabzug begründet wird?
Vorinstanz: Administrativen sad Sofia grad (Bulgarien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2016 Nr. C 441 S. 13
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 15.11.2017
Erledigungs-Az: Rs C-507/16
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 20 50