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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 34/15 (BFH) |
§§: | EStG § 33, ESchG § 1 Abs. 1 Nr. 3, ESchG § 1 Abs. 1 Nr. 5 |
Schlagwörter | Außergewöhnliche Belastung, Krankheitskosten, In-vitro-Fertilisation, Mitgliedstaat, Europäische Union, Strafe, EG, EU |
Rechtsfrage: | Ist ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union von dort zur Heilkunde zugelassenen Personen unter Beachtung der dortigen Rechts- und Berufsordnung durchgeführter Embryonentransfer nach In-Vitro-Fertilisation von mehr als drei Eizellen der späteren Ehefrau nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 des deutschen Embryonenschutzgesetzes strafbar und sind dementsprechend die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen i.S. von § 33 EStG zu berücksichtigen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 28.04.2015 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 1792/13 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 25 54 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.05.2017 |
Erledigungs-Az: | VI R 34/15 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 14 51 |