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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 16/11 (BFH) |
§§: | UmwStG § 12 Abs. 3 Satz 1, UmwStG § 11 Abs. 1, EStG § 2 a Abs. 3 Satz 3, EStG § 2 a Abs. 3 Satz 5 |
Schlagwörter | Hinzurechnung, Nachversteuerung, Verschmelzung, Rechtsnachfolge, Feststellung |
Rechtsfrage: | Übergang des gemäß § 2 a Abs. 3 EStG a.F. der Nachversteuerung unterliegenden (verbleibenden) Hinzurechnungsvolumens auf den Rechtsnachfolger nach Verschmelzung? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 07.02.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 1005/09 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 14 19 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 29.02.2012 |
Erledigungs-Az: | I R 16/11 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 12 19 27 |