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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 3/05 |
§§: | GrEStG § 9 Abs. 2, GrEStG § 6 Abs. 3, GrEStG § 23, GrEStG § 11 Abs. 1, AO 1977 § 38 |
Schlagwörter | Grunderwerbsteuer, Gegenleistung, Entstehung, Steueranspruch, Steuersatz, Übergang, Gesamthand |
Rechtsfrage: | 1. Nachträgliche Kaufpreisanpassung - Erhöhung der Bemessungsgrundlage - Steuersatz: Wird beim Eintritt der aufschiebend bedingten Kaufpreisanpassung diese zur nachträglichen zusätzlichen Gegenleistung für die Grunderwerbsteuer, die durch einen zusätzlichen (selbständigen) Grunderwerbsteuerbescheid festzusetzen ist? Unterliegt diese nachträgliche Gegenleistung dem Steuersatz von 2 v.H. (wie bei der ursprünglichen Gegenleistung) oder dem Steuersatz von 3,5 v.H., weil der (neue) Tatbestand erst dann verwirklicht worden ist, als für die Grunderwerbsteuer bereits der Steuersatz von 3,5 v.H. anzuwenden ist? - 2. Steuervergünstigung bei Übergang von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand: Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuervergünstigung nach § 6 Abs. 3 GrEStG nicht vor, weil entsprechend einem vorgefassten Plan in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Übertragung des Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand, die Gesamthänder ihre gesamthänderische Beteiligung aufgegeben haben bzw. sich ihre Beteiligung durch Hinzutritt weiterer Gesamthänder verringerte? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG des Landes Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 23.11.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 2358/01 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 26 91 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 26.04.2006 |
Erledigungs-Az: | II R 3/05 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 25 17 |