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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 39/14 (BFH)
§§: UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, UStG § 2 Abs. 3, Richtlinie 2006/112/EG Art. 9, Richtlinie 2006/112/EG Art. 168, AO § 180 Abs. 2
Schlagwörter Vorsteuerabzug, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Mitglied, Leistungsempfänger, Gesonderte Feststellung, Neutralitätsgebot
Rechtsfrage: Vorsteuerabzug einer Lotsenbrüderschaft: Steht den Seelotsen aus Rechnungen an die Lotsenbrüderschaft für Leistungen, die gegenüber der Lotsenbrüderschaft erbracht worden sind (Investitionskosten und laufende Verwaltungskosten) und denen schuldrechtliche Vereinbarungen der Lotsenbrüderschaft zugrunde gelegen haben, der Vorsteuerabzug zu? Ist eine solche anteilige Zurechnung der Vorsteuer im Wege einer einheitlichen und gesonderten Feststellung der Vorsteuerbeträge gemäß § 180 Abs. 2 AO durchzuführen oder kann jeder einzelne Seelotse im Rahmen seiner Umsatzsteuererklärung den anteiligen Vorsteuerbetrag selbst geltend machen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG
Vorinstanz/Datum: 10.09.2014
Vorinstanz/AZ: 4 K 50052/11
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2015 S. 90
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 31 72
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 31.05.2017
Erledigungs-Az: XI R 39/14 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 15 72