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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VIII R 14/01 |
| §§: | EStG § 6 a Abs. 1 Nr. 1, HGB § 249 Abs. 1, HGB § 253, EStG § 5 Abs. 1, BGB § 613 a, EGHGB Art. 28 Abs. 1, EStG § 6 a Abs. 1 Nr. 2, BetrAVG § 1 Abs. 1, EStG § 4 d |
| Schlagwörter | Pensionsrückstellung, Unterstützungskasse, Passivierung, Handelsbilanz, Steuerbilanz |
| Rechtsfrage: | 1. Durfte im Jahr 1986 ein Unternehmen, das Arbeitsverhältnisse übernommen hat und gemäß § 613 a Abs. 1 BGB Schuldner der Versorgungsansprüche der Arbeitnehmer gegen eine Unterstützungskasse geworden ist, die beim bisherigen Arbeitgeber verblieben ist, wegen der Unterdeckung dieser Unterstützungskasse eine Pensionsrückstellung bilden? Anwendbarkeit von § 6 a Abs. 1 Nr. 1 EStG nur aufgrund einer unmittelbaren Direktzusage i.S. von § 1 Abs. 1 BetrAVG? - 2. Rückstellungsschädlichkeit des gemäß § 613 a BGB auch für das Unternehmen als neuen Arbeitgeber geltenden Widerrufsvorbehalts der Unterstützungskasse ("freiwillig und mit der Möglichkeit jederzeitigen Widerrufs")? - Zulassung durch FG - |
| Vorinstanz: | FG Hamburg |
| Vorinstanz/Datum: | 13.02.2001 |
| Vorinstanz/AZ: | VI 81/99 |
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2001 S. 733 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 90 44 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 16.12.2002 |
| Erledigungs-Az: | VIII R 14/01 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 19 29 |