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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-28/16 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 168, Richtlinie 2006/112/EG Art. 9
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Unternehmer, Konzern, Holdinggesellschaft, Tochterunternehmen, Unternehmensgruppe, Dienstleistung, Vorsteuerabzug, Vermittlung
Rechtsfrage: 1. Ist eine Holdinggesellschaft, die bei der Abwicklung bestimmter Geschäfte der Tochterunternehmen oder der gesamten Unternehmensgruppe eine aktive Funktion ausübt, den Tochtergesellschaften aber weder die im Zusammenhang mit der aktiven Holdingtätigkeit erbrachten Dienstleistungen noch die dafür geschuldete Mehrwertsteuer in Rechnung stellt, hinsichtlich dieser Dienstleistungen als Mehrwertsteuerpflichtiger anzusehen? - 2. Falls die erste Frage bejaht wird: Kann die aktive Holdinggesellschaft - und wenn ja, in welcher Weise - das Recht auf Abzug der Vorsteuer für die von ihr in Anspruch genommenen Dienstleistungen, die unmittelbar mit mehrwertsteuerpflichtigen Tätigkeiten einzelner Tochterunternehmen im Zusammenhang stehen, ausüben? - 3. Falls die erste Frage bejaht wird: Kann die aktive Holdinggesellschaft - und wenn ja, in welcher Weise - das Recht auf Abzug der Vorsteuer für die in Anspruch genommenen Dienstleistungen, die dem Interesse der gesamten Unternehmensgruppe dienen, ausüben? - 4. Ändern sich die Antworten auf die vorstehenden Fragen - und wenn ja, inwieweit -, wenn die aktive Holdinggesellschaft den Tochterunternehmen die betreffenden in Anspruch genommenen Dienstleistungen als vermittelte Dienstleistungen weiter berechnet?
Vorinstanz: Kúria (Ungarn)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2016 Nr. C 156 S. 21
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 12.01.2017
Erledigungs-Az: Rs C-28/16
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 00 69