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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 105/99 |
§§: | EStG § 19 Abs 1 Nr 1, EStG § 11 Abs 1 S 1 |
Schlagwörter | Aktienoption, Arbeitslohn, Zufluß |
Rechtsfrage: | Zum Zeitpunkt der Versteuerung eines geldwerten Vorteils aus der Ausübung von Optionen auf den Erwerb von Aktien des Arbeitgebers zu einem bestimmten Basispreis. Ist als Arbeitslohn der Wert des Optionsrechts bei dessen Gewährung oder die Differenz zwischen Kurswert und Basispreis bei Ausübung der Option anzusetzen (vgl. Beschluß des BFH vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, DB 1999, 1932)? - Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 07.06.1999 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 3337/98 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.06.2001 |
Erledigungs-Az: | VI R 105/99 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 11 33 |