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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-155/12 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 44, Richtlinie 2006/112/EG Art. 47
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Dienstleistungen, Lagerung von Waren, Ort, Grundstück, Wohnsitz
Rechtsfrage: 1. Sind die Regelungen, die sich aus den Art. 44 und 47 RL 2006/112/EG ergeben, dahin auszulegen, dass komplexe Dienstleistungen im Bereich der Lagerung von Waren, die die Annahme der Waren in einem Lager, ihre Unterbringung auf geeigneten Lagerregalen, die Aufbewahrung dieser Waren für den Kunden, die Ausgabe der Waren, das Entladen und das Verladen und in Bezug auf einige Kunden das Umpacken von Materialien, die in Sammelpackungen geliefert werden, in individuelle Zusammenstellungen umfassen, Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind, die gemäß Art. 47 RL 2006/112/EG an dem Ort besteuert werden, an dem das Grundstück gelegen ist? - 2. Oder handelt es sich um Dienstleistungen, die nach Art. 44 RL 2006/112/EG an dem Ort, an dem der Dienstleistungsempfänger, an den die Dienstleistungen erbracht werden, den ständigen Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, oder, wenn es hieran fehlt, an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort besteuert werden?
Vorinstanz: Naczelny Sad Administracyjny (Polen)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2012 Nr. C 184 S. 3
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 27.06.2013
Erledigungs-Az: Rs C-155/12
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 24 78