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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 70/15 (BFH) |
§§: | EStG § 13 a Abs. 1 Satz 2, EStG § 4, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3, AO § 162 |
Schlagwörter | Landwirtschaft, Durchschnittssatzgewinnermittlung, Mitteilung, Gewinnermittlungsart, Treu und Glauben, Schätzung |
Rechtsfrage: | Darf der Inhaber eines reinen Weinbaubetriebs, der über viele Jahre mit Duldung des Finanzamts seinen Gewinn nach Durchschnittssätzen ermittelt hat, obwohl die Voraussetzungen hierfür objektiv nie vorgelegen haben, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch weiterhin von dieser Gewinnermittlungsmethode Gebrauch machen, solange das Finanzamt ihn nicht durch eine Mitteilung gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 2 EStG darauf hingewiesen hat, dass die Voraussetzungen der Durchschnittssatzgewinnermittlung nicht (mehr) vorliegen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 16.12.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 2518/13 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 24 72 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.08.2017 |
Erledigungs-Az: | VI R 70/15 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 22 21 |