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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 81/14 (BFH)
§§: EStG § 33 Abs. 2 Satz 4, EStG § 52 Abs. 1 Satz 1
Schlagwörter Außergewöhnliche Belastung, Prozesskosten, Zivilprozess, Scheidung, Scheidungsfolgekosten
Rechtsfrage: Sind im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren angefallene Gerichts- und Rechtsanwaltskosten nach Satz 4 des § 33 Abs. 2 EStG, der durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.6.2013 neu eingefügt wurde und ab dem Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden ist, als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig? - Auslegung der Begriffe "Existenzgrundlage" und "lebensnotwendige Bedürfnisse". - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 21.11.2014
Vorinstanz/AZ: 4 K 1829/14 E
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2015 S. 221
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 02 38
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.05.2017
Erledigungs-Az: VI R 81/14 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 19 17