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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VIII R 2/15 (BFH) |
| §§: | EStG § 18 Abs. 3, EStG § 16 Abs. 2, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1 |
| Schlagwörter | Veräußerungsgewinn, Tarifermäßigung, Unterbrechung |
| Rechtsfrage: | Kann sich eine zunächst als "definitiv" anzusehende Übertragung der wesentlichen Praxisgrundlagen einer Steuerberaterpraxis auf den Erwerber im Nachhinein als -der Tarifbegünstigung des Gewinns aus der Praxisveräußerung entgegenstehende- bloße Unterbrechung der bisherigen freiberuflichen Tätigkeit erweisen, wenn der Steuerberater 22 Monate nach der Veräußerung in derselben Stadt unter weitgehender Mitnahme seiner zuvor eingebrachten Mandate und teilweiser (Wieder-)Einstellung des bereits vor der Praxisübertragung bei ihm beschäftigt gewesenen Personals im Rahmen einer Einzelpraxis tätig wird? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Köln |
| Vorinstanz/Datum: | 03.12.2014 |
| Vorinstanz/AZ: | 13 K 2231/12 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 07 52 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 21.08.2018 |
| Erledigungs-Az: | VIII R 2/15 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 18 17 58 |