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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-692/17 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. b
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Steuerbefreiung, Verzugszinsen, Forderung, Urteil, Gewährung, Vermittlung, Verwaltung, Kredite, Abtretung, Immobilienmaklervertrag
Rechtsfrage: Fällt für die Zwecke der Anwendung der in Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuersystemrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiung unter die Begriffe "Gewährung", "Vermittlung" oder "Verwaltung von Krediten" [auch] die entgeltliche Abtretung der Verfahrensposition eines Mehrwertsteuerpflichtigen, der Kläger in einem Verfahren ist, in dem eine durch ein gerichtliches Urteil zugesprochene Forderung aus Verletzung eines Immobilienmaklervertrags, zuzüglich der entsprechenden Mehrwertsteuer zum am Tag der Zahlung geltenden Steuersatz und der bereits angefallenen bzw. bis zur vollständigen Zahlung noch anfallenden Verzugszinsen, vollstreckt werden soll, an einen Dritten?
Vorinstanz: Supremo Tribunal Administrativo (Portugal)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2018 Nr. C 94 S. 8
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 17.10.2019
Erledigungs-Az: Rs C-692/17
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 18 46