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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VIII R 33/98 |
| §§: | AO 1977 § 181 Abs. 5, AO 1977 § 169 Abs. 1 |
| Schlagwörter | Feststellungsfrist, Feststellungsverfahren, Festsetzungsfrist, Folgesteuer, Gewinnfeststellung |
| Rechtsfrage: | Darf eine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist nicht mehr durchgeführt werden, wenn für eine oder mehrere -aber noch nicht für alle- Feststellungsbeteiligte die Festsetzungsfrist(en) für die Folgesteuern bereits abgelaufen ist (sind)? -Zulassung durch BFH |
| Vorinstanz: | FG Köln |
| Vorinstanz/Datum: | 28.02.1997 |
| Vorinstanz/AZ: | 10 K 6145/94 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 29.08.2000 |
| Erledigungs-Az: | VIII R 33/98 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 58 05 |