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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 57/09 (BFH)
§§: EStG § 8 Abs. 2 Satz 3, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, EStG § 8 Abs. 2 Satz 5, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Schlagwörter Zuschlag, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Tatsächliche Verhältnisse, Einzelbewertung, Auslegung, Rechtsfortbildung
Rechtsfrage: Bewegt sich die Rechtsprechung des BFH (Ermittlung des Zuschlags gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG abhängig vom Umfang der tatsächlichen Nutzung durch Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG je Entfernungskilometer) noch in den Grenzen der zulässigen Auslegung einer Rechtsnorm oder sind die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung überschritten? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 22.10.2009
Vorinstanz/AZ: 10 K 1476/09
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2010 S. 408
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 03 78
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 22.09.2010
Erledigungs-Az: VI R 57/09
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 40 56