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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 24/13 (BFH) |
§§: | EStG § 4 Abs. 3 Satz 4, EStG § 4 Abs. 1, AO § 140, DBA-Österreich, EStG § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 |
Schlagwörter | Atypische stille Beteiligung, Gewinnermittlungsart, Buchführungspflicht, Progressionsvorbehalt, Doppelbesteuerung, Betriebsausgabe, Umlaufvermögen, Überschussrechnung |
Rechtsfrage: | 1. Ist ein atypisch stiller Gesellschafter einer österreichischen Gesellschaft über § 5 Abs. 1 EStG wegen der nach österreichischem Recht bestehenden Verpflichtung der Gesellschaft, Bücher zu führen, verpflichtet, seinerseits den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln? Können ausländische Normen über die Verweisung des § 140 AO eine Buchführungspflicht begründen, oder bezieht sich diese allein auf innerstaatliche Vorschriften? - 2. Sind im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die Anschaffungskosten für Kupfer, das dem Umlaufvermögen zuzurechnen ist, als sofort abziehbare Betriebsausgaben zu berücksichtigen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Nürnberg |
Vorinstanz/Datum: | 28.02.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 875/11 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 15 28 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.06.2014 |
Erledigungs-Az: | I R 24/13 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 28 36 |