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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 10/02 |
§§: | FGO § 68 |
Schlagwörter | Gegenstand des Verfahrens, Änderungsbescheid, Antragsfrist |
Rechtsfrage: | Ist § 68 FGO i.d.F. des 2. FGOÄndG vom 19.12.2000 auf ändernde bzw. ersetzende Bescheide anzuwenden, für die die Antragsfrist des § 68 Satz 2 FGO a.F. am 1. Januar 2001 noch nicht abgelaufen war? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 27.11.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 12 K 4726/97 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 64 08 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 26.02.2004 |
Erledigungs-Az: | IV R 10/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 23 02 |