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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 56/13 (BFH) |
§§: | KStG § 37 Abs. 5, KStG § 37 Abs. 4, KStG § 36 Abs. 7 |
Schlagwörter | Körperschaftsteuerguthaben, Eigenkapital, Bindungswirkung, Änderungsmöglichkeit |
Rechtsfrage: | Besteht für die Ermittlung des Körperschaftsteuerguthabens auf den 31.12.2006 gemäß § 37 Abs. 4 KStG und für die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 Abs. 5 KStG eine Bindung an die letztmalige Feststellung der Endbestände gemäß § 36 Abs. 7 KStG und an die Feststellungen des Körperschaftsteuerguthabens in den Jahren 2002 bis 2005? Besteht zwischen der Feststellung der Endbestände und der Feststellung des Körperschaftsteuerguthabens ein Grundlagen-/Folgebescheid-Verhältnis? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 27.06.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 139/12 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 30.07.2014 |
Erledigungs-Az: | I R 56/13 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 25 22 |