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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 8/02
§§: EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 23 Abs. 1 Satz 2, EStG § 52 Abs. 39
Schlagwörter Grundstück, Entnahme, Anschaffung, Spekulationsfrist
Rechtsfrage: Veräußerung eines am 1.4.1992 aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen entnommenen Grundstücks nach dem 31.12.1998 kein unter § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG fallendes Veräußerungsgeschäft, weil Entnahmen vor dem Inkrafttreten des StEntlG 1999/2000/2002 am 1.1.1999 keine Anschaffung i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG sind - § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG a.F. (und nicht § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002) auf Grundstücksveräußerungsgeschäft anwendbar, welches nach dem 31.12.1998 abgeschlossen, aber auf einem vor dem 31.12.1998 rechtswirksam abgegebenen - unwiderruflichen - Vertragsangebot beruht - Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Verlängerung der Veräußerungsfrist für Grundstücke von zwei auf zehn Jahren? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 19.12.2001
Vorinstanz/AZ: 9 K 7766/00 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 57 68
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 13.05.2004
Erledigungs-Az: IX R 8/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Erledigung der Hauptsache
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 33 12