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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 79/00
§§: GrEStG § 1 Abs. 2 a
Schlagwörter Grunderwerbsteuer, Gesellschafterwechsel, Gesellschafteraustausch, Personengesellschaft, Grundbesitz
Rechtsfrage: Erfüllt der in 1999 erfolgte Erwerb von 91 v.H. der Geschäftsanteile von an A an einer GmbH, die zu 97 v.H. an einer Grundbesitz haltenden BGB-Gesellschaft beteiligt ist, und der gleichzeitige Erwerb der (restlichen) Anteile in 3 v.H. an der BGB-Gesellschaft von B (insgesamt also 94 v.H. der Anteile an der BGB-Gesellschaft), nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 2 a des GrEStG (95 v.H.-Grenze) oder ist, wegen der ein Jahr zuvor erfolgten Übertragung sämtlicher Anteile an der GmbH von B auf A (Ehegatten), wirtschaftlich betrachtet eine wesentliche Änderung im Gesellschafterbestand eingetreten, so dass im Wege des Durchgriffs die Grenze von 95 v.H. überschritten ist und der Erwerbsvorgang von 1999 (doch) der Grunderwerbsteuer unterliegt? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 11.07.2000
Vorinstanz/AZ: 7 K 374/99
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 57 38
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 30.04.2003
Erledigungs-Az: II R 79/00
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 36 30