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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 66/14 (BFH)
§§: EStG § 33 Abs. 2 Satz 4, EStG § 52 Abs. 1 Satz 1
Schlagwörter Außergewöhnliche Belastung, Prozesskosten, Zivilprozess, Scheidung, Scheidungsfolgekosten
Rechtsfrage: Sind im Zusammenhang mit der Scheidung angefallene Gerichts- und Rechtsanwaltskosten nach Satz 4 des § 33 Abs. 2 EStG, der durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.6.2013 neu eingefügt wurde und ab dem Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden ist, als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 16.10.2014
Vorinstanz/AZ: 4 K 1976/14
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 31 28
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.05.2017
Erledigungs-Az: VI R 66/14 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 19 16