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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-16/14 (EuGH) |
§§: | Richtlinie 78/660/EWG Art. 35 Abs. 4, Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 6, Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b, Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 2 |
Schlagwörter | EG, EU, Entnahme, Zinsen, Herstellungskosten, Darlehen, Selbstkostenpreis |
Rechtsfrage: | Sind Fremdkapitalzinsen, die gemäß Art. 35 Abs. 4 RL 78/660/EWG insoweit in die Herstellungskosten einbezogen werden dürfen, als sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen, Teil der Besteuerungsgrundlage für eine Entnahme i.S. von Art. 5 Abs. 6 RL 77/388/EWG, insbesondere des "Selbstkostenpreises" i.S. von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b dieser RL und/oder der Nebenkosten i.S. von deren Art. 11 Teil A Abs. 2? |
Vorinstanz: | Hof van Beroep te Gent (Belgien) |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2014 Nr. C 102 S. 15 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 23.04.2015 |
Erledigungs-Az: | Rs C-16/14 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 15 10 57 |