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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-125/17 (EuGH)
§§: RL 2011/16/EU, AEUV Art. 63, AEUV Art. 64, AEUV Art. 65, EUV Art. 5
Schlagwörter EG, EU, Kapitalverkehr, Beschränkung, Drittland, Italien, Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit
Rechtsfrage: Stehen Art. 64 i.V.m. Art. 63 und 65 AEUV und der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15.2.2011, soweit sie die Beibehaltung von am 31.12.1993 nach nationalem Recht geltenden Beschränkungen für Kapitalbewegungen von oder nach Drittländern erlauben, um potenzielle Einnahmenausfälle der Mitgliedstaaten zu vermeiden und Beweise für den irregulären oder illegalen Charakter von Transaktionen, die den steuerrechtlichen Vorschriften zuwiderzulaufen scheinen oder gegen diese verstoßen, sammeln zu können, zulassen - und bei einer auf der Grundlage der in Art. 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit vorgenommenen Unterscheidung zwischen Steuerpflichtigen, die sich nach ihrem Wohnsitz oder dem Ort ihrer Kapitalanlagen in einer unterschiedlichen Lage befinden -, einer nationalen Regelung entgegen, die wie Art. 9 Abs. 1 Buchst. c und d des Gesetzes Nr. 97 vom 6.8.2013 (Europäisches Gesetz 2013), zumindest gemäß dessen Auslegung durch die beiden Parteien, die steuerliche Zuwiderhandlung, die in Art. 4 und 5 des Decreto-Legge Nr. 167 vom 28.6.1990, mit Änderungen umgewandelt in das Gesetz Nr. 227 vom 4.8.1990, vorgesehen war, endgültig abgeschafft (und nicht nur neu formuliert) hat, ohne überdies im Bereich der verschiedenen denkbaren Fällen von Kapitalbewegungen zwischen Mitgliedstaaten der Union und zwischen diesen und anderen Staaten mit einer steuerlichen Vorzugsregelung zu unterscheiden?
Vorinstanz: Commissione tributaria provinciale di Roma (Italien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2017 Nr. C 213 S. 17
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 22.02.2018
Erledigungs-Az: Rs C-125/17
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 06 43