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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 26/00
§§: UStG § 3 Abs 1 J: 1980, UStG § 3 Abs 2 J: 1980, UStG § 18 Abs 19 J: 1980, UStDV § 59 Abs 1 Nr 1 J: 1980
Schlagwörter Leasing, full service-Leasingvertrag, Kraftstofflieferung, Empfänger, Kraftstoffverwaltung
Rechtsfrage: Ist in sog. "full service-Leasingverträgen", die das Recht des Leasingnehmers begründen, gegen Zahlung der entstehenden Benzinkosten und einer zusätzlichen Gebühr für Rechnung des Leasinggebers Kraftstoff zu tanken, der Leasinggeber oder der Leasingnehmer Empfänger der Kraftstofflieferungen? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 24.02.2000
Vorinstanz/AZ: 2 K 1713/99
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 56 45
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 10.04.2003
Erledigungs-Az: V R 26/00
Erledigungs-Vermerk: BFH-Beschluss vom 22.2.2001, V R 26/00 (Vorlage an den EuGH)
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 28 92