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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 7/05
§§: EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, EStG § 46 Abs. 2 Nr. 2, AO 1977 § 110
Schlagwörter Antragsveranlagung, Pflichtveranlagung, Wiedereinsetzung
Rechtsfrage: Wiedereinsetzung in die versäumte (Antrags-)Veranlagungsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG, weil die Klägerin von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat (1. Dienstverhältnis und nach § 40 a EStG pauschal versteuerter Arbeitslohn) und somit die Voraussetzungen gemäß § 46 Ab. 2 Nr. 2 EStG für eine Pflichtveranlagung gegeben sind? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 11.05.2004
Vorinstanz/AZ: 12 K 6866/03
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 35 65
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 22.05.2006
Erledigungs-Az: VI R 7/05 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unzulässig
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 34 35