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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 10/11 (BFH)
§§: EStG § 3 Nr. 9, EStG § 24 Nr. 1, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2, EStG § 15 Abs. 2, EStG § 22 Nr. 3
Schlagwörter Abfindung, Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer, Gewerblicher Grundstückshandel, Optionsrecht
Rechtsfrage: 1. Abfindungsfreibetrag für beherrschenden geschäftsführenden Gesellschafter: Auflösungsinitiative seitens der GmbH, wenn im Zeitpunkt der Aufhebungsvereinbarung des Dienstverhältnisses der Kläger noch über 50% der GmbH-Anteile verfügte? - 2. Gewerblicher Grundstückshandel: Qualifizierung von vergeblich vorweggenommenen Betriebsausgaben, obwohl der Kläger nur ein einziges bebautes Grundstück gekauft und dann - bedingt durch Vornahme des Gebäudeabbruchs und Rodung - unbebaut weiter veräußert hat? - 3. Entgeltliche Übertragung des auf den Kläger persönlich lautenden Mietvertrages / bzw. Optionsrechts auf Verlängerung? Erfolgte die Zahlung nicht für das Optionsrecht, sondern als Teil des Kaufpreises für die GmbH-Anteile, da der Kläger ihm persönlich zustehende Rechte an einen Nachmieter, hier die Erwerberin der GmbH-Anteile, nur in einem dreiseitigen Vertrag (Mieter-Nachmieter-Vermieter) hätte abtreten können? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 18.05.2010
Vorinstanz/AZ: 13 K 2532/07
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 17 08
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.11.2012
Erledigungs-Az: IX R 10/11 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 10 60