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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 34/14 (BFH) |
§§: | EStG § 10 Abs. 2 a Satz 8 |
Schlagwörter | Änderung, Krankenversicherung, Elektronische Übermittlung, Bestandskraft |
Rechtsfrage: | Änderung eines Steuerbescheids nach § 10 Abs. 2 a Satz 8 EStG a.F.: Kann das Finanzamt einen bestandskräftigen Steuerbescheid für 2010 nach § 10 Abs. 2 a Satz 8 EStG a.F. aufgrund eines Abgleichs der übermittelten Daten der Krankenversicherung mit den erklärten Angaben in 2012 ändern, obwohl diese Daten (hier: nachträgliche Aufteilung in Basisversorgung und Zusatzversorgung) bereits vor Erlass des Steuerbescheids in 2011 übermittelt wurden und vom Finanzamt hätten abgerufen werden können? - Auslegung von § 10 Abs. 2 a Satz 8 EStG a.F. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 07.04.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 2198/12 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 31 38 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.08.2016 |
Erledigungs-Az: | X R 34/14 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 25 05 |