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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-369/04 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3, Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 2
Schlagwörter EG, Umsatzsteuer, Steuerbefreiung, Steuerpflicht, Versteigerung, Lizenz, Mobilfunk, wirtschaftliche Tätigkeit, hoheitliche Tätigkeit, Leistungsaustausch, Fernmeldewesen, Wettbewerb, EU, Gemeinschaftsrecht, Steuerpflichtiger
Rechtsfrage: 1. Ist der Begriff "wirtschaftliche Tätigkeit" i.S. von Art. 4 Abs. l und 2 der Sechsten Richtlinie unter den in der Gemeinsamen Darlegung des Sachverhalts geschilderten Umständen dahin auszulegen, dass er die Vergabe von Lizenzen durch den Minister im Wege der Versteigerung von Rechten zur Nutzung von Fernmeldegeräten in festgelegten Bereichen des elektromagnetischen Spektrums (im Folgenden: Tätigkeit) umfasst, und welche Erwägungen sind für die Beantwortung dieser Frage relevant? - 2. Welche Erwägungen sind unter den in der Gemeinsamen Darlegung des Sachverhalts geschilderten Umständen für die Beantwortung der Frage relevant, ob der Minister bei der Ausübung der Tätigkeit "im Rahmen der öffentlichen Gewalt" i.S. von Art. 4 Abs. 5 Sechsten Richtlinie gehandelt hat? - 3. Kann die Tätigkeit unter den in der Gemeinsamen Darlegung des Sachverhalts geschilderten Umständen i) teilweise eine wirtschaftliche Tätigkeit sein und teilweise nicht oder ii) teilweise durch eine Einrichtung des öffentlichen im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausgeübt werden und teilweise nicht, mit den Ergebnis, dass die Tätigkeit nach der Sechsten Richtlinie teilweise mehrwertsteuerpflichtig wäre und teilweise nicht? - 4. Wie wahrscheinlich und wie zeitnah zur Ausübung einer Tätigkeit wie der vorstehend beschriebenen muss eine "größere Wettbewerbsverzerrung" i.S. von Art. 1 Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie sein, damit die diese Tätigkeit ausübende Person nach diesem Unterabs. im Hinblick auf die Tätigkeit als Steuerpflichtiger angesehen werden muss? Inwieweit, wenn überhaupt, wirkt sich der Grundsatz der Steuerneutralität auf diese Frage aus? - 5. Umfasst der Begriff "Fernmeldewesen" in Anhang D der Sechsten Richtlinie (auf den in Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie Bezug genommen wird) die Vergabe von Lizenzen durch den Minister im Wege der Versteigerung von Rechten zur Nutzung von Fernmeldegeräten in festgelegten Bereichen des elektromagnetischen Spektrums unter den in der Gemeinsamen Darlegung des; Sachverhalts geschilderten Umständen? - 6. Wenn i) ein Mitgliedstaat beschließt, Art. 4 Abs. 1 und 5 der Sechsten Richtlinie durch Rechtsvorschriften umzusetzen, mit denen die öffentliche Verwaltung (wie im vorliegenden Fall das Schatzamt des Vereinigten Königreichs) gesetzlich ermächtigt wird, Anweisungen dazu zu erlassen, welche Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen durch die öffentliche Verwaltung als steuerpflichtige Lieferungen zu behandeln sind, und ii) die öffentliche Verwaltung gemäß dieser gesetzlichen Ermächtigung Anweisungen erlässt bzw. zu erlassen beabsichtigt, wonach bestimmte Lieferungen steuerpflichtig sind, ist dann der im Urteil in der Rechtssache C-106/89 (Marleasing, Slg. 1990. I-4135, Randnr. 8) aufgestellte Grundsatz relevant für die Auslegung der inländischen Rechtsvorschriften und dieser Anweisungen (und wenn ja, inwiefern)?
Vorinstanz: VAT and Duties Tribunal London
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2004 Nr. C 273 S. 14
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 26.06.2007
Erledigungs-Az: Rs C-369/04
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 23 29