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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 37/13 (BFH) |
§§: | EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 5, FGO § 40 |
Schlagwörter | Teilwertabschreibung, Verdeckte Einlage, Bürgschaftsverpflichtung, Schuldzinsen, Rechtsschutzbedürfnis |
Rechtsfrage: | 1. Anerkennung einer Teilwertabschreibung im Streitjahr 2001 für eine im Jahr 2000 abgetretene Forderung im Rahmen verbundener Unternehmen aufgrund einer Bürgschaftsverpflichtung oder verdeckte Einlage (wertlose Forderung) des (Besitz-)Einzelunternehmens des Klägers in die Betriebs-GmbH? Zuordnung der Forderung zum Betriebsvermögen oder Privatvermögen? Erhöhte Bestandskraft durch vorangegangene Außenprüfung und gesetzeswidrige Nachholung einer verdeckten Einlage nach einer betriebsnahen Veranlagung? - 2. Rechtsschutzbedürfnis bei Teileinspruchsentscheidung - Berücksichtigung der im Zusammenhang mit dem Erwerb der Forderung entstandenen Schuldzinsen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb statt bei den Kapitaleinkünften (Wegfall des Sparerfreibetrags)? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 06.12.2012 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 4097/09 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 29 27 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 29.07.2015 |
Erledigungs-Az: | X R 37/13 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 04 92 |